Aussteller Reglement SCHÖGA24
Einleitung
Das vorliegende Reglement dient als Grundlage und Vertragsbasis. Im Jahre 2024 findet die SCHÖGA24 vom 11. – 13. Oktober 2024 in und rund um die Sporthalle Morgenweg statt.
Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet.
Das vom Gewerbeverein Schötz bestellte Organisationskomitee (nachfolgend OK) schliesst auf Basis dieses Reglements mit seinen Ausstellern einen Ausstellungsvertrag ab. Dieser gilt als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Anmeldung mit dem versandten Anmeldeformular vorliegt und diese vom OK angenommen wird. Die Bedingungen des Reglements lauten:
1. Anerkennung der Teilnahmebedingungen
Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Aussteller, wie auch seine Beauftragten, die Bedingungen als verbindlich und verpflichtet sich, alle Anweisungen des OK zur Benützung der gemieteten Standflächen und auch die Benutzungsordnung des Ausstellungsgeländes einzuhalten.
Das Anmeldeformular muss ordnungsgemäss ausgefüllt, rechtsgültig unterzeichnet und termingerecht eingereicht werden.
Der offizielle Anmeldeschluss ist der 31.01.2024. Nach Anmeldeschluss wird die Teilnahme schriftlich vom OK bestätigt.
Die Belegung einer Ausstellungsfläche an einer früheren Ausstellung gibt keinen automatischen Anspruch auf die Wiederzuteilung derselben Fläche. Für die Platzierung ist unter anderem auch die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen massgebend.
2. Zulassungsbedingungen
Als Aussteller kommen in Betracht:
- Alle Mitglieder des Gewerbeverein Schötz
- Andere Gewerbetreibende, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, Berufsverbände, öffentliche Institutionen sowie Vereine und Organisationen, welche sich der Öffentlichkeit präsentieren wollen und die Mitglieder des Gewerbevereins Schötz nicht konkurrenzieren.
Nach abgeschlossener Zuteilung der Standfläche wird jedem Aussteller die bearbeitete Anmeldung mit der zugewiesenen Standfläche vom OK schriftlich bestätigt und vom Aussteller gegengezeichnet. Damit werden die Teilnahmebedingungen rechtskräftig.
Das OK ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn es sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte, oder wenn die Voraussetzungen zur Zulassung nicht mehr bestehen.
Eine Untermiete von Ständen ist untersagt. Die Teilnahme von Mitausstellern auf dem gleichen Stand ist erlaubt. Mitaussteller müssen durch den Hauptaussteller angemeldet und vom OK bewilligt werden.
3. Zuteilung der Standflächen
Das OK erstellt aufgrund der in der Anmeldung gewünschten Standfläche Platzierungspläne, aus denen die individuelle Standzuteilung des Ausstellers ersichtlich ist.
Das OK ist berechtigt, im Interesse des Gesamtkonzeptes die beantragte Standfläche anzupassen. Diese Korrekturen müssen verhältnismässig sein. Für die Verrechnung des Standes gilt die tatsächlich zugewiesene Fläche. Bei der Zuteilung der Standfläche ist für die Prioritätensetzung der Eingang der Anmeldungen für das OK von Bedeutung. Auf jeden Fall ist die schriftliche, gegengezeichnete Bestätigung samt Standplan verbindlich.
Platzierungswünsche werden als solche entgegengenommen und wenn möglich berücksichtigt. Kann sich ein Aussteller mit dem ihm zugewiesenen Platz nicht einverstanden erklären, hat er die Möglichkeit, beim OK eine schriftlich begründete Einsprache zu erheben. Dies hat vor der Gegenzeichnung der schriftlichen Ausstellerbestätigung zu erfolgen.
4. Standbau Innen
Die Miete eines durch den Standbauers erstellten Messestandes beinhaltet folgende Minimalleistungen:
- Wände und System weiss (Höhe 2.5 Meter)
- Beleuchtungsträger/Gitterträger 20/20cm an Standfront
- Eine Basisbeschriftung an der Gangseite in Laufrichtung
- Vollflächig verlegter, dunkler PVC Boden als Schutzboden (Verlegung durch OK)
- Steckdose (230V)
Die Befahrbarkeit und Belastbarkeit des Hallenbodens muss mit dem Bauchef koordiniert werden.
Ausserhalb der gemieteten Flächen (v.a. im Gangbereich) dürfen keine Waren oder Reklamen platziert werden!
Alle Zusatzleistungen wie zusätzliche Beleuchtung, stärkere Stromanschlüsse, Wasser, Abwasser, zusätzliche Wände oder sonstige Sonderwünsche werden direkt von dem vom OK bestimmten Standbauer verrechnet. Solche Zusatzleistungen sind dem OK mit der Anmeldung anzumelden. Führen Überbelastungen zu Stromausfällen und allfälligen Schäden, so geht deren Behebung zu Lasten des verursachenden Ausstellers.
5. Preise
Für die Miete eines Standes wird eine m2-abhängige Gebühr pro Aussteller erhoben. In dieser Gebühr sind unter anderem die Kosten von Infrastruktur, Sicherheitsdienst, Organisation und Administration abgedeckt. Die Standpreise sind im Anmeldeformular definiert.
Standpreise (exkl. MWST)
Normstand (1-Fronten Stand) | CHF 135.- pro m2 |
Normstand (2-Fronten Stand) | CHF 150.- pro m2 |
Normstand (3-Fronten Stand) | CHF 160.- pro m2 |
Gemeinschaftsstand | CHF 120.- pro m2 |
Ausstellungsfläche im Zelt (inkl. zentraler Stromanschluss, exkl. Licht & Wände) | CHF 70.- pro m2 |
Eigenbau im Freigelände | CHF 45.- pro m2 |
Grundpauschale (exkl. MWST)
Mitglieder des Gewerbevereins (CHF 300.– als Grundpauschale + CHF 200.– für Marketing) | CHF 500.- pro Aussteller |
Nicht-Mitglieder des Gewerbevereins (CHF 550.– als Grundpauschale + CHF 200.– für Marketing) | CHF 750.- pro Aussteller |
Für Restaurationsbetriebe, Schausteller oder vom OK eingeladene Organisationen gelten spezielle Regelungen.
6. Konditionen
Die Anmeldung ist grundsätzlich verbindlich. Die Rechnung für die Grundpauschale wird nach der Anmeldung fällig und separat in Rechnung gestellt (Februar 2024).
Die Ausstellungsgebühren werden nach der definitiven Zuteilung des Standplatzes in Rechnung gestellt (Sommer 2024). Das Fälligkeitsdatum der Bezahlung ist unbedingt einzuhalten. Das OK kann einen Aussteller ausschliessen, wenn die Gebühren nicht spätestens 2 Wochen vor Ausstellungsbeginn einbezahlt sind.
Bei einem Rücktritt vom Ausstellervertrag bis Ende April 2024 wird eine Umtriebsentschädigung von 2/3 der Kosten für den reservierten Stand erhoben. Nach diesem Datum haftet der Aussteller für die volle Platzmiete.
Die Bezahlung der Ausstellungsgebühren berechtigen jeden Aussteller und Mitaussteller für die Teilnahme am Eröffnungsapéro mit zwei Personen. Die Eröffnung findet am Freitag, 11. Oktober 2024 um 16 Uhr statt.
Jeder Aussteller erhält 5 Ausstellerkarten pro Stand (berechtigt zum freien Eintritt an allen 3 Ausstellungstagen).
Besucher ab 16 Jahren zahlen einen Eintritt von CHF 10.00 pro Tag. Darin enthalten ist ein Konsumationsgutschein im Wert von CHF 5.00 (ohne Rückgaberecht)
7. Aufbau-, Abbau- und Öffnungszeiten
Aufbau der Stände
Mittwoch 09.10.2024 | 07.00 – 18.00 Uhr |
Donnerstag 10.10.2024 | 07.00 – 18.00 Uhr |
Ausstellungsbereit der Stände
Freitag 11.10.2024 | ab 12.00 Uhr |
Öffnungszeiten der Ausstellung
Freitag 11.10.2024 | 17.00 – 21.00 Uhr |
Samstag 12.10.2024 | 10.00 – 21.00 Uhr |
Sonntag 13.10.2024 | 10.00 – 17.00 Uhr |
Abbau der Stände, aufräumen
Sonntag 13.10.2024 | 18.00 – 21.00 Uhr |
Montag 14.10.2024 | 07.00 – 12.00 Uhr |
Für die Restaurationsbetriebe gelten eigene Öffnungszeiten, welche mit dem OK abgesprochen werden müssen.
Die Hallen werden aus Sicherheitsgründen 20 Minuten nach Ende der Öffnungszeiten der Ausstellung geschlossen.
Die Stände müssen am Donnerstag, 10.10.2024 / 18:00 Uhr für die Feuer- und Sicherheitsabnahme fertig gestellt sein.
Das Gelände wird jeweils über Nacht von Donnerstagabend bis Montagmorgen von einem Sicherheitsdienst bewacht.
Es dürfen keine Stände vor dem offiziellen Ausstellungsende (auch nur teilweise) geräumt werden.
8. Zufahrt zur Ausstellung
Es ist beim Auf- und Abbauen unbedingt darauf zu achten, dass die Zufahrt zu den Ausstellungshallen und –zelte nicht unnötig lange blockiert wird. Während der Ausstellung ist die Zufahrt vor den Hallen nicht möglich.
Aus Sicherheitsgründen (Feuerwehr, Sanität) sind die Zufahrten und Notausgänge während der Ausstellung freizuhalten.
9. Versicherung
Das OK schliesst für die allgemeinen Risiken der Ausstellung eine Haftpflichtversicherung ab. Es wird empfohlen, dass jeder Aussteller / Mitaussteller eine Versicherung für die eigenen Risiken abschliesst. Der Aussteller trägt ausdrücklich alle Folgen selber, die aus der Unterlassung dieser Versicherung entstehen können.
10. Verschiedenes
- Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen keine leicht brennbaren Materialien (Dekorationen, etc.) verwendet werden. Beim Gebrauch von Kerzen oder offenem Feuer ist die grösstmögliche Sorgfalt anzuwenden. Vor Ausstellungsbeginn werden alle Stände von der Feuerwehr auf diese Bestimmung hin kontrolliert. Missstände müssen zu Lasten des Ausstellers behoben werden.
- Geplante Attraktionen, Unterhaltung etc. sind dem OK zwecks Koordination und Ankündigung rechtzeitig zu melden.
- Aktives Verkaufen von Getränken und Esswaren ist untersagt.
- Übermässige Lärm- und Geruchsbelästigung (laute Musik, überlaute Produktanpreisungen, „laute Arbeiten“ und Vorführungen, etc.) sind zu unterlassen.
- Die Standreinigung sowie Entsorgung von Abfall, der vor, während und nach der Ausstellung anfallen, ist Sache des Ausstellers.
- Die Auflagen der kantonalen Lebensmittelkontrollstelle sowie das Jugendschutzgesetz sind einzuhalten.
- Für nicht rechtzeitig abtransportierte Ausstellungsgüter nach der Ausstellung übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Allfällige Umtriebe gehen zu Lasten des entsprechenden Ausstellers.
11. Verzicht auf Durchführung
Müsste auf die Durchführung der Gewerbeausstellung wegen nicht vorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt verzichtet werden, können die Aussteller keine Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
12. Zuwiderhandlung
Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller das Ausstellungsreglement. Wer Weisungen des OK nicht befolgt, kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche von der Ausstellung ausgeschlossen werden. Auf schriftliche Verwarnung hin kann das OK alles Nötige zur Einhaltung der Vorschriften auf Kosten des verursachenden Ausstellers durchführen lassen.
Gerichtsstand ist Schötz.
Schötz, 21.11.2023